AbR 1982/83 Nr. 17, S. 60: Art. 122 ZPO. Feststellungsklage; rechtserhebliches Interesse bejaht für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft, durch welchen der Bericht der Kon
Sachverhalt
Mit Klage vom 5. Januar 1981 hatte der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses der X.AG, mit welchem der von ihm verfasste Bericht der Kontrollstelle zurückgewiesen wurde, geklagt. Er machte geltend, der Beschluss sei rechts- und sittenwidrig, weil an einer Generalversammlung nur traktandierte Geschäfte behandelt werden dürfen, was hier nicht der Fall gewesen sei, und weil die Generalversammlung nicht befugt sei, über den Bericht der Kontrollstelle abzustimmen. Zudem habe die Generalversammlung trotz "Verwerfung" des Berichtes der Kontrollstelle die Rechnung genehmigt. Die Beklagte beantragte, auf die Klagebegehren wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers nicht einzutreten. Der Kläger habe als Nichtaktionär keine Aktivlegitimation für eine Anfechtungsklage. Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit reiche dagegen sein Interesse als beruflicher Experte und Inhaber zahlreicher Kontrollstellmandate nicht aus, um die Klagelegitimation zu begründen. Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 7. Januar 1982 auf die Klage nicht ein, da es dem Kläger am rechtserheblichen Interesse an der Klage ermangle. Abstrakte Rechtsfragen, wie die Zulässigkeit der Verwerfung des Kontrollberichtes durch die Generalversammlung könnten nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein. Eine dagegen gerichtete Appellation ist vom Obergericht abgewiesen worden. Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 122 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtserhebliches Interesse an der sofortigen Feststellung hat. Das angerufene Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, denn ohne deren Vorhandensein ist es ihm nicht gestattet, ein Sachurteil zu fällen (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Auch die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses bedarf eines rechtlichen Interesses des Klägers (P. v. Steiger, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, Zürich 1952, 215). Die Vorinstanz verneinte ein rechtserhebliches Interesse des Klägers, da es ihm laut dessen eigenen Angaben nicht um die Richtigkeit des der GV vorgelegten Revisionsberichtes und des sich daraus ergebenden Antrages, sondern einzig und allein um die Frage, ob die Generalversammlung einen Revisionsbericht "verwerfen" könne, gehe. Eine Feststellungsklage mit dem Begehren, lediglich eine abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden, sei aber nicht zulässig. Ein rechtserhebliches Interesse besteht, wenn für den Kläger eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung seiner Rechtstellung besteht, deren Behebung gerechtfertigt erscheint und nicht auf andere Weise möglich ist (BGE 96 II 131). Der Kläger führt aus, die Rückweisung des Kontrollberichtes gefährde sein Ansehen, das er als beruflicher Bücherexperte und Inhaber zahlreicher Kontrollstellenmandate bei seiner Kundschaft geniesse. Er erleide einen wirtschaftlichen Schaden dadurch, dass man in der Vergabe von Aufträgen ihm gegenüber grössere Zurückhaltung auferlegen werde. Damit macht der Kläger deutlich, dass es ihm mit der Klärung der Ungewissheit ebenso um die Beseitigung der behaupteten wirtschaftlichen Beeinträchtigung geht. Der Begriff des rechtserheblichen Interesses wird in der neueren Praxis eher weit ausgelegt, insbesondere genügt es, wenn die gerichtliche Feststellung erforderlich ist, um eine Ungewissheit zu beseitigen, durch die der Kläger in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert ist (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 5 zu § 59 und dort zitierte Entscheide). Sodann ist vom Sinn des .vom Gesetz verlangten Feststellungsinteresses auszugehen. Mit dem Erfordernis eines Feststellungsinteresses soll nämlich vor allem verhindert werden, dass es zu einer mehrfachen Prozessführung in Fällen kommt, in denen eine einzige Klage den Rechtsstreit ausräumen könnte (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, § 209). Insbesondere ist beispielsweise eine Feststellungsklage dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsstreit mit einer Leistungsklage beurteilt werden kann (BGE 96 II 131, Guldener, a.a.O. 210). Im vorliegenden Fall steht dem Kläger als Nichtaktionär gar kein anderes Rechtsmittel als die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit offen, denn die Legitimation zur Anfechtung gemäss Art. 706 OR ist der Verwaltung und den Aktionären vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist somit das Vorliegen eines rechtserheblichen Interesses des Klägers zu bejahen; es ist auf die Klage einzutreten.
3. Die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft ist für ihre Beschlüsse an Gesetz und Statuten gebunden. Missachtet sie das, ist ihr Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist von der Verwaltung oder jedem einzelnen Aktionär anfechtbar (Art. 706 Abs. 1 OR). Neben diesen gemäss Art. 706 OR anfechtbaren Beschlüssen kennen Doktrin und Gerichtspraxis auch Beschlüsse, die nichtig sind, sofern sie gegen zwingende und zur Wahrung öffentlicher Interessen aufgestellte Gesetzesvorschriften verstossen (Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 1980, S. 665 und dort zitierte Entscheide). Die Nichtigkeit kann von jedermann, also auch von Nichtaktionären, jederzeit geltend gemacht werden (Bürgi, Kommentar zum Obligationenrecht, Die Aktiengesellschaft, Art. 706 OR N. 14). Der Kläger macht geltend, die Generalversammlung sei nicht befugt gewesen, über den Bericht der gesetzlichen Kontrollstelle abzustimmen und zudem dürften an einer Generalversammlung nur die traktandierten Geschäfte behandelt werden. Der Beschluss sei rechts- und sittenwidrig und daher gemäss Art. 20 OR nichtig. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, wann Generalversammlungsbeschlüsse nichtig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann ein GV-Beschluss einer juristischen Person nichtig sein, wenn dessen Inhalt unmöglich oder widerrechtlich ist oder gegen die guten Sitten verstösst (BGE 93 II 33 E. 3). Wegen den einschneidenden Folgen der Nichtigkeit, insbesondere der Rechtsunsicherheit, die eine solche nach sich zieht, ist im Zweifel ein Beschluss nur als anfechtbar und nicht als nichtig anzusehen (F. v. Steiger, a.a.O. 217). Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 20 OR, der nicht nur für Verträge, sondern auch für andere zivilrechtliche Verhältnisse gilt, liegt vor, wenn das Verhalten einer Partei in einem gesetzwidrigen, insbesonders strafbaren Handeln besteht (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, Zürich 1979, S. 251). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bewirkt die Widerrechtlichkeit eines Rechtsgeschäftes dessen Nichtigkeit nur dann, wenn die Verbots- oder Gebotsnorm diese Folge ausdrücklich vorsieht oder nach ihrem Sinn und Zweck verlangt (BGE 95 II 538; 96 II 20). Zwar ist im Aktienrecht für die Generalversammlung kein spezielles Recht, über den Revisionsbericht Beschluss zu fassen, vorgesehen, doch enthält das Gesetz auch keine Bestimmung, welche es ihr ausdrücklich verbieten würde. Das Gesetz bezeichnet in Art. 698 OR die Generalversammlung als oberstes Organ der Gesellschaft und weist ihr eine Reihe unübertragbarer Befugnisse zu. In Ziff. 5 dieser Zuständigkeitsbestimmung wird der Generalversammlung die Beschlussfassung über die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehaltenen Gegenstände eingeräumt. Im Gegensatz zu den Befugnissen der Verwaltung, die gemäss Art. 721 Abs. 2 OR nach dem Grundsatz der Subsidiarität geregelt werden, ordnet demnach Art. 698 OR die Befugnisse der Generalversammlung nach dem Prinzip der festen Zuweisung bestimmter Aufgaben (vgl. Bürgi, a.a.O. N 4 zu Art. 721). Es ergibt sich indessen aus der Natur der Sache, dass die Generalversammlung zum Bericht der Kontrollstelle Stellung nehmen kann, muss der Bericht doch gemäss Art. 729 Abs. 1 OR ihr vorgelegt werden. Zudem dient er als Grundlage für die der Generalversammlung obliegende Rechnungsgenehmigung, weshalb es ihr nicht verwehrt sein kann, ihre Meinung zum Revisionsbericht zum Ausdruck zu bringen, sei dies nun durch Wortmeldungen einzelner Aktionäre oder durch eine Abstimmung durch die gesamte Versammlung. Ob eine solche Abstimmung allerdings zweckmässig ist, insbesonders wenn trotz "Verwerfung" die Rechnung genehmigt wird, kann offen gelassen werden, denn die blosse Unzweckmässigkeit eines Beschlusses kann niemals dessen Nichtigkeit zur Folge haben, stellt sie doch nicht einmal einen Anfechtungsgrund dar (vgl. Bürgi, a.a.O. N. 27 zu Art. 706).
4. Der Kläger macht ferner geltend, die Generalversammlung sei nur befugt, traktandierte Geschäfte zu behandeln, eine Beschlussfassung über den Revisionsbericht sei aber nicht rechtzeitig angekündigt worden. In der Tat ist gemäss Art. 700 OR die rechtzeitig, in der Regel gemeinsam mit der Einberufung bekanntzugebende Traktandenliste zwingende Voraussetzung für das Fassen verbindlicher Beschlüsse (Bürgi, a.a.O. Art. 700 N. 19). Lehre und Rechtsprechung sind sich aber einig, dass die Nichtbeachtung dieser Formvorschrift keine Nichtigkeit zur Folge hat, sondern bloss ein Anfechtungsrecht gegen den auf diese Weise zustande gekommenen Beschluss begründet (Bürgi, a.a.O. Art. 700 N. 27; BGE 80 II 271, 103 II 141). Im Gegensatz zur Nichtigkeit, die begriffsmässig unheilbar ist, ist die Ungültigkeit eines anfechtbaren Rechtsgeschäftes vom Entschluss des Anfechtungsberechtigten abhängig (von Tuhr/Peter, a.a.O. 231). Durch den unbenutzten Ablauf der Anfechtungsfrist von Art. 706 Abs. 4 OR wird der Mangel nämlich geheilt. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger wie im vorliegenden Fall auf Nichtigkeit klagt, nur weil ihm kein Anfechtungsrecht zusteht. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass das erstinstanzliche Verfahren zur Abweisung der Klage anstelle des Nichteintretensbeschlusses hätte führen sollen. Dieser Mangel führt indessen weder zur Gutheissung der Appellation noch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. de| fr | it Schlagworte nichtigkeit kläger generalversammlung klage gesetz revisionsbericht aktiengesellschaft anfechtbarkeit aktionär wirtschaft obligationenrecht weiler widerrechtlichkeit feststellungsklage entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.20 Art.698 Art.700 Art.706 Art.721 Art.729 ZPO: Art.51 Art.122 Leitentscheide BGE 96-II-129 S.131 96-II-18 S.20 80-II-271 93-II-30 S.33 95-II-532 S.538 103-II-141 AbR 1982/83 Nr. 17
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 122 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtserhebliches Interesse an der sofortigen Feststellung hat. Das angerufene Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, denn ohne deren Vorhandensein ist es ihm nicht gestattet, ein Sachurteil zu fällen (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Auch die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses bedarf eines rechtlichen Interesses des Klägers (P. v. Steiger, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, Zürich 1952, 215). Die Vorinstanz verneinte ein rechtserhebliches Interesse des Klägers, da es ihm laut dessen eigenen Angaben nicht um die Richtigkeit des der GV vorgelegten Revisionsberichtes und des sich daraus ergebenden Antrages, sondern einzig und allein um die Frage, ob die Generalversammlung einen Revisionsbericht "verwerfen" könne, gehe. Eine Feststellungsklage mit dem Begehren, lediglich eine abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden, sei aber nicht zulässig. Ein rechtserhebliches Interesse besteht, wenn für den Kläger eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung seiner Rechtstellung besteht, deren Behebung gerechtfertigt erscheint und nicht auf andere Weise möglich ist (BGE 96 II 131). Der Kläger führt aus, die Rückweisung des Kontrollberichtes gefährde sein Ansehen, das er als beruflicher Bücherexperte und Inhaber zahlreicher Kontrollstellenmandate bei seiner Kundschaft geniesse. Er erleide einen wirtschaftlichen Schaden dadurch, dass man in der Vergabe von Aufträgen ihm gegenüber grössere Zurückhaltung auferlegen werde. Damit macht der Kläger deutlich, dass es ihm mit der Klärung der Ungewissheit ebenso um die Beseitigung der behaupteten wirtschaftlichen Beeinträchtigung geht. Der Begriff des rechtserheblichen Interesses wird in der neueren Praxis eher weit ausgelegt, insbesondere genügt es, wenn die gerichtliche Feststellung erforderlich ist, um eine Ungewissheit zu beseitigen, durch die der Kläger in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert ist (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 5 zu § 59 und dort zitierte Entscheide). Sodann ist vom Sinn des .vom Gesetz verlangten Feststellungsinteresses auszugehen. Mit dem Erfordernis eines Feststellungsinteresses soll nämlich vor allem verhindert werden, dass es zu einer mehrfachen Prozessführung in Fällen kommt, in denen eine einzige Klage den Rechtsstreit ausräumen könnte (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, § 209). Insbesondere ist beispielsweise eine Feststellungsklage dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsstreit mit einer Leistungsklage beurteilt werden kann (BGE 96 II 131, Guldener, a.a.O. 210). Im vorliegenden Fall steht dem Kläger als Nichtaktionär gar kein anderes Rechtsmittel als die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit offen, denn die Legitimation zur Anfechtung gemäss Art. 706 OR ist der Verwaltung und den Aktionären vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist somit das Vorliegen eines rechtserheblichen Interesses des Klägers zu bejahen; es ist auf die Klage einzutreten.
E. 3 Die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft ist für ihre Beschlüsse an Gesetz und Statuten gebunden. Missachtet sie das, ist ihr Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist von der Verwaltung oder jedem einzelnen Aktionär anfechtbar (Art. 706 Abs. 1 OR). Neben diesen gemäss Art. 706 OR anfechtbaren Beschlüssen kennen Doktrin und Gerichtspraxis auch Beschlüsse, die nichtig sind, sofern sie gegen zwingende und zur Wahrung öffentlicher Interessen aufgestellte Gesetzesvorschriften verstossen (Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 1980, S. 665 und dort zitierte Entscheide). Die Nichtigkeit kann von jedermann, also auch von Nichtaktionären, jederzeit geltend gemacht werden (Bürgi, Kommentar zum Obligationenrecht, Die Aktiengesellschaft, Art. 706 OR N. 14). Der Kläger macht geltend, die Generalversammlung sei nicht befugt gewesen, über den Bericht der gesetzlichen Kontrollstelle abzustimmen und zudem dürften an einer Generalversammlung nur die traktandierten Geschäfte behandelt werden. Der Beschluss sei rechts- und sittenwidrig und daher gemäss Art. 20 OR nichtig. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, wann Generalversammlungsbeschlüsse nichtig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann ein GV-Beschluss einer juristischen Person nichtig sein, wenn dessen Inhalt unmöglich oder widerrechtlich ist oder gegen die guten Sitten verstösst (BGE 93 II 33 E. 3). Wegen den einschneidenden Folgen der Nichtigkeit, insbesondere der Rechtsunsicherheit, die eine solche nach sich zieht, ist im Zweifel ein Beschluss nur als anfechtbar und nicht als nichtig anzusehen (F. v. Steiger, a.a.O. 217). Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 20 OR, der nicht nur für Verträge, sondern auch für andere zivilrechtliche Verhältnisse gilt, liegt vor, wenn das Verhalten einer Partei in einem gesetzwidrigen, insbesonders strafbaren Handeln besteht (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, Zürich 1979, S. 251). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bewirkt die Widerrechtlichkeit eines Rechtsgeschäftes dessen Nichtigkeit nur dann, wenn die Verbots- oder Gebotsnorm diese Folge ausdrücklich vorsieht oder nach ihrem Sinn und Zweck verlangt (BGE 95 II 538; 96 II 20). Zwar ist im Aktienrecht für die Generalversammlung kein spezielles Recht, über den Revisionsbericht Beschluss zu fassen, vorgesehen, doch enthält das Gesetz auch keine Bestimmung, welche es ihr ausdrücklich verbieten würde. Das Gesetz bezeichnet in Art. 698 OR die Generalversammlung als oberstes Organ der Gesellschaft und weist ihr eine Reihe unübertragbarer Befugnisse zu. In Ziff. 5 dieser Zuständigkeitsbestimmung wird der Generalversammlung die Beschlussfassung über die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehaltenen Gegenstände eingeräumt. Im Gegensatz zu den Befugnissen der Verwaltung, die gemäss Art. 721 Abs. 2 OR nach dem Grundsatz der Subsidiarität geregelt werden, ordnet demnach Art. 698 OR die Befugnisse der Generalversammlung nach dem Prinzip der festen Zuweisung bestimmter Aufgaben (vgl. Bürgi, a.a.O. N 4 zu Art. 721). Es ergibt sich indessen aus der Natur der Sache, dass die Generalversammlung zum Bericht der Kontrollstelle Stellung nehmen kann, muss der Bericht doch gemäss Art. 729 Abs. 1 OR ihr vorgelegt werden. Zudem dient er als Grundlage für die der Generalversammlung obliegende Rechnungsgenehmigung, weshalb es ihr nicht verwehrt sein kann, ihre Meinung zum Revisionsbericht zum Ausdruck zu bringen, sei dies nun durch Wortmeldungen einzelner Aktionäre oder durch eine Abstimmung durch die gesamte Versammlung. Ob eine solche Abstimmung allerdings zweckmässig ist, insbesonders wenn trotz "Verwerfung" die Rechnung genehmigt wird, kann offen gelassen werden, denn die blosse Unzweckmässigkeit eines Beschlusses kann niemals dessen Nichtigkeit zur Folge haben, stellt sie doch nicht einmal einen Anfechtungsgrund dar (vgl. Bürgi, a.a.O. N. 27 zu Art. 706).
E. 4 Der Kläger macht ferner geltend, die Generalversammlung sei nur befugt, traktandierte Geschäfte zu behandeln, eine Beschlussfassung über den Revisionsbericht sei aber nicht rechtzeitig angekündigt worden. In der Tat ist gemäss Art. 700 OR die rechtzeitig, in der Regel gemeinsam mit der Einberufung bekanntzugebende Traktandenliste zwingende Voraussetzung für das Fassen verbindlicher Beschlüsse (Bürgi, a.a.O. Art. 700 N. 19). Lehre und Rechtsprechung sind sich aber einig, dass die Nichtbeachtung dieser Formvorschrift keine Nichtigkeit zur Folge hat, sondern bloss ein Anfechtungsrecht gegen den auf diese Weise zustande gekommenen Beschluss begründet (Bürgi, a.a.O. Art. 700 N. 27; BGE 80 II 271, 103 II 141). Im Gegensatz zur Nichtigkeit, die begriffsmässig unheilbar ist, ist die Ungültigkeit eines anfechtbaren Rechtsgeschäftes vom Entschluss des Anfechtungsberechtigten abhängig (von Tuhr/Peter, a.a.O. 231). Durch den unbenutzten Ablauf der Anfechtungsfrist von Art. 706 Abs. 4 OR wird der Mangel nämlich geheilt. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger wie im vorliegenden Fall auf Nichtigkeit klagt, nur weil ihm kein Anfechtungsrecht zusteht. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass das erstinstanzliche Verfahren zur Abweisung der Klage anstelle des Nichteintretensbeschlusses hätte führen sollen. Dieser Mangel führt indessen weder zur Gutheissung der Appellation noch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. de| fr | it Schlagworte nichtigkeit kläger generalversammlung klage gesetz revisionsbericht aktiengesellschaft anfechtbarkeit aktionär wirtschaft obligationenrecht weiler widerrechtlichkeit feststellungsklage entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.20 Art.698 Art.700 Art.706 Art.721 Art.729 ZPO: Art.51 Art.122 Leitentscheide BGE 96-II-129 S.131 96-II-18 S.20 80-II-271 93-II-30 S.33 95-II-532 S.538 103-II-141 AbR 1982/83 Nr. 17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1982/83 Nr. 17, S. 60: Art. 122 ZPO. Feststellungsklage; rechtserhebliches Interesse bejaht für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft, durch welchen der Bericht der Kontrollstelle zurückgewiesen wurde, da der Kläger behauptet, durch die Rückweisung seines Kontrollberichtes werde er in seinem beruflichen Ansehen tangiert (E. 2). Art. 698 OR. Die in Art. 698 OR, der die Befugnisse der Generalversammlung regelt, zwar nicht vorgesehene Abstimmung über den Bericht der Kontrollstelle ist nicht gesetzeswidrig (E. 3). Art. 700 OR. Die nicht rechtzeitige Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände der Generalversammlung unterliegt der Anfechtung nach Art. 706 OR, hat jedoch keine Nichtigkeit zur Folge (E. 4). Urteil des Obergerichts vom 14. Juni 1982 Sachverhalt: Mit Klage vom 5. Januar 1981 hatte der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses der X.AG, mit welchem der von ihm verfasste Bericht der Kontrollstelle zurückgewiesen wurde, geklagt. Er machte geltend, der Beschluss sei rechts- und sittenwidrig, weil an einer Generalversammlung nur traktandierte Geschäfte behandelt werden dürfen, was hier nicht der Fall gewesen sei, und weil die Generalversammlung nicht befugt sei, über den Bericht der Kontrollstelle abzustimmen. Zudem habe die Generalversammlung trotz "Verwerfung" des Berichtes der Kontrollstelle die Rechnung genehmigt. Die Beklagte beantragte, auf die Klagebegehren wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers nicht einzutreten. Der Kläger habe als Nichtaktionär keine Aktivlegitimation für eine Anfechtungsklage. Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit reiche dagegen sein Interesse als beruflicher Experte und Inhaber zahlreicher Kontrollstellmandate nicht aus, um die Klagelegitimation zu begründen. Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 7. Januar 1982 auf die Klage nicht ein, da es dem Kläger am rechtserheblichen Interesse an der Klage ermangle. Abstrakte Rechtsfragen, wie die Zulässigkeit der Verwerfung des Kontrollberichtes durch die Generalversammlung könnten nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein. Eine dagegen gerichtete Appellation ist vom Obergericht abgewiesen worden. Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 122 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtserhebliches Interesse an der sofortigen Feststellung hat. Das angerufene Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, denn ohne deren Vorhandensein ist es ihm nicht gestattet, ein Sachurteil zu fällen (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Auch die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses bedarf eines rechtlichen Interesses des Klägers (P. v. Steiger, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, Zürich 1952, 215). Die Vorinstanz verneinte ein rechtserhebliches Interesse des Klägers, da es ihm laut dessen eigenen Angaben nicht um die Richtigkeit des der GV vorgelegten Revisionsberichtes und des sich daraus ergebenden Antrages, sondern einzig und allein um die Frage, ob die Generalversammlung einen Revisionsbericht "verwerfen" könne, gehe. Eine Feststellungsklage mit dem Begehren, lediglich eine abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden, sei aber nicht zulässig. Ein rechtserhebliches Interesse besteht, wenn für den Kläger eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung seiner Rechtstellung besteht, deren Behebung gerechtfertigt erscheint und nicht auf andere Weise möglich ist (BGE 96 II 131). Der Kläger führt aus, die Rückweisung des Kontrollberichtes gefährde sein Ansehen, das er als beruflicher Bücherexperte und Inhaber zahlreicher Kontrollstellenmandate bei seiner Kundschaft geniesse. Er erleide einen wirtschaftlichen Schaden dadurch, dass man in der Vergabe von Aufträgen ihm gegenüber grössere Zurückhaltung auferlegen werde. Damit macht der Kläger deutlich, dass es ihm mit der Klärung der Ungewissheit ebenso um die Beseitigung der behaupteten wirtschaftlichen Beeinträchtigung geht. Der Begriff des rechtserheblichen Interesses wird in der neueren Praxis eher weit ausgelegt, insbesondere genügt es, wenn die gerichtliche Feststellung erforderlich ist, um eine Ungewissheit zu beseitigen, durch die der Kläger in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert ist (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 5 zu § 59 und dort zitierte Entscheide). Sodann ist vom Sinn des .vom Gesetz verlangten Feststellungsinteresses auszugehen. Mit dem Erfordernis eines Feststellungsinteresses soll nämlich vor allem verhindert werden, dass es zu einer mehrfachen Prozessführung in Fällen kommt, in denen eine einzige Klage den Rechtsstreit ausräumen könnte (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, § 209). Insbesondere ist beispielsweise eine Feststellungsklage dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsstreit mit einer Leistungsklage beurteilt werden kann (BGE 96 II 131, Guldener, a.a.O. 210). Im vorliegenden Fall steht dem Kläger als Nichtaktionär gar kein anderes Rechtsmittel als die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit offen, denn die Legitimation zur Anfechtung gemäss Art. 706 OR ist der Verwaltung und den Aktionären vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist somit das Vorliegen eines rechtserheblichen Interesses des Klägers zu bejahen; es ist auf die Klage einzutreten.
3. Die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft ist für ihre Beschlüsse an Gesetz und Statuten gebunden. Missachtet sie das, ist ihr Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist von der Verwaltung oder jedem einzelnen Aktionär anfechtbar (Art. 706 Abs. 1 OR). Neben diesen gemäss Art. 706 OR anfechtbaren Beschlüssen kennen Doktrin und Gerichtspraxis auch Beschlüsse, die nichtig sind, sofern sie gegen zwingende und zur Wahrung öffentlicher Interessen aufgestellte Gesetzesvorschriften verstossen (Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 1980, S. 665 und dort zitierte Entscheide). Die Nichtigkeit kann von jedermann, also auch von Nichtaktionären, jederzeit geltend gemacht werden (Bürgi, Kommentar zum Obligationenrecht, Die Aktiengesellschaft, Art. 706 OR N. 14). Der Kläger macht geltend, die Generalversammlung sei nicht befugt gewesen, über den Bericht der gesetzlichen Kontrollstelle abzustimmen und zudem dürften an einer Generalversammlung nur die traktandierten Geschäfte behandelt werden. Der Beschluss sei rechts- und sittenwidrig und daher gemäss Art. 20 OR nichtig. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, wann Generalversammlungsbeschlüsse nichtig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann ein GV-Beschluss einer juristischen Person nichtig sein, wenn dessen Inhalt unmöglich oder widerrechtlich ist oder gegen die guten Sitten verstösst (BGE 93 II 33 E. 3). Wegen den einschneidenden Folgen der Nichtigkeit, insbesondere der Rechtsunsicherheit, die eine solche nach sich zieht, ist im Zweifel ein Beschluss nur als anfechtbar und nicht als nichtig anzusehen (F. v. Steiger, a.a.O. 217). Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 20 OR, der nicht nur für Verträge, sondern auch für andere zivilrechtliche Verhältnisse gilt, liegt vor, wenn das Verhalten einer Partei in einem gesetzwidrigen, insbesonders strafbaren Handeln besteht (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, Zürich 1979, S. 251). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bewirkt die Widerrechtlichkeit eines Rechtsgeschäftes dessen Nichtigkeit nur dann, wenn die Verbots- oder Gebotsnorm diese Folge ausdrücklich vorsieht oder nach ihrem Sinn und Zweck verlangt (BGE 95 II 538; 96 II 20). Zwar ist im Aktienrecht für die Generalversammlung kein spezielles Recht, über den Revisionsbericht Beschluss zu fassen, vorgesehen, doch enthält das Gesetz auch keine Bestimmung, welche es ihr ausdrücklich verbieten würde. Das Gesetz bezeichnet in Art. 698 OR die Generalversammlung als oberstes Organ der Gesellschaft und weist ihr eine Reihe unübertragbarer Befugnisse zu. In Ziff. 5 dieser Zuständigkeitsbestimmung wird der Generalversammlung die Beschlussfassung über die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehaltenen Gegenstände eingeräumt. Im Gegensatz zu den Befugnissen der Verwaltung, die gemäss Art. 721 Abs. 2 OR nach dem Grundsatz der Subsidiarität geregelt werden, ordnet demnach Art. 698 OR die Befugnisse der Generalversammlung nach dem Prinzip der festen Zuweisung bestimmter Aufgaben (vgl. Bürgi, a.a.O. N 4 zu Art. 721). Es ergibt sich indessen aus der Natur der Sache, dass die Generalversammlung zum Bericht der Kontrollstelle Stellung nehmen kann, muss der Bericht doch gemäss Art. 729 Abs. 1 OR ihr vorgelegt werden. Zudem dient er als Grundlage für die der Generalversammlung obliegende Rechnungsgenehmigung, weshalb es ihr nicht verwehrt sein kann, ihre Meinung zum Revisionsbericht zum Ausdruck zu bringen, sei dies nun durch Wortmeldungen einzelner Aktionäre oder durch eine Abstimmung durch die gesamte Versammlung. Ob eine solche Abstimmung allerdings zweckmässig ist, insbesonders wenn trotz "Verwerfung" die Rechnung genehmigt wird, kann offen gelassen werden, denn die blosse Unzweckmässigkeit eines Beschlusses kann niemals dessen Nichtigkeit zur Folge haben, stellt sie doch nicht einmal einen Anfechtungsgrund dar (vgl. Bürgi, a.a.O. N. 27 zu Art. 706).
4. Der Kläger macht ferner geltend, die Generalversammlung sei nur befugt, traktandierte Geschäfte zu behandeln, eine Beschlussfassung über den Revisionsbericht sei aber nicht rechtzeitig angekündigt worden. In der Tat ist gemäss Art. 700 OR die rechtzeitig, in der Regel gemeinsam mit der Einberufung bekanntzugebende Traktandenliste zwingende Voraussetzung für das Fassen verbindlicher Beschlüsse (Bürgi, a.a.O. Art. 700 N. 19). Lehre und Rechtsprechung sind sich aber einig, dass die Nichtbeachtung dieser Formvorschrift keine Nichtigkeit zur Folge hat, sondern bloss ein Anfechtungsrecht gegen den auf diese Weise zustande gekommenen Beschluss begründet (Bürgi, a.a.O. Art. 700 N. 27; BGE 80 II 271, 103 II 141). Im Gegensatz zur Nichtigkeit, die begriffsmässig unheilbar ist, ist die Ungültigkeit eines anfechtbaren Rechtsgeschäftes vom Entschluss des Anfechtungsberechtigten abhängig (von Tuhr/Peter, a.a.O. 231). Durch den unbenutzten Ablauf der Anfechtungsfrist von Art. 706 Abs. 4 OR wird der Mangel nämlich geheilt. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger wie im vorliegenden Fall auf Nichtigkeit klagt, nur weil ihm kein Anfechtungsrecht zusteht. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass das erstinstanzliche Verfahren zur Abweisung der Klage anstelle des Nichteintretensbeschlusses hätte führen sollen. Dieser Mangel führt indessen weder zur Gutheissung der Appellation noch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. de| fr | it Schlagworte nichtigkeit kläger generalversammlung klage gesetz revisionsbericht aktiengesellschaft anfechtbarkeit aktionär wirtschaft obligationenrecht weiler widerrechtlichkeit feststellungsklage entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.20 Art.698 Art.700 Art.706 Art.721 Art.729 ZPO: Art.51 Art.122 Leitentscheide BGE 96-II-129 S.131 96-II-18 S.20 80-II-271 93-II-30 S.33 95-II-532 S.538 103-II-141 AbR 1982/83 Nr. 17